Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Shredderwerk Herbertingen GmbH
Eisenbahnstraße 7
88518 Herbertingen

Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. a) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

b) Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

c) Kunden i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

4. Wir sind berechtigt, uns zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.

5. Die jeweils getroffenen Vereinbarungen sind von beiden Parteien vertraulich zu behandeln. Der Kunde ermächtigt uns, die im Zusammenhang mit der beauftragten und vereinbarten Leistung und Lieferung stehenden Daten zu speichern. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.

6. Im Falle von höherer Gewalt, einschließlich Streik und Aussperrung, verkehrstechnisch oder witterungsbedingt unzumutbaren Verhältnissen, unvorhersehbaren Notständen, behördlichen Auflagen oder Ausfall von Verwertungs- und Beseitigungsanlagen, sind wir vorübergehend oder endgültig von unserer Leistungspflicht befreit.

7. Beide Parteien haben die gültigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beachten.

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Gewicht und/oder Lieferterminen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung einer Ware/Dienstleistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware/Dienstleistung erwerben zu wollen.

3. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

4. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

6. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

7. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

B. WARENÜBERNAHME

1. Die Anlieferung auf unserem Betriebsgelände ist nur während der Öffnungszeiten möglich.

2. Der Kunde ist für die richtige Deklaration und Beschaffenheit der zur Übernahme bereitgehaltenen Stoffe verantwortlich. Er hat uns alle für die ordnungsgemäße Entsorgung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede maßgebliche Änderung der Zusammensetzung hinzuweisen. Wir sind nicht verpflichtet, uns durch eine repräsentative Analyse von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen oder die Stoffe bei der Übernahme zu überprüfen. Auf Verlangen oder nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften hat der Kunde auf eigene Kosten eine Analyse der Abfallstoffe beizubringen.

3. Es gelten unsere jeweils gültigen Annahme- und Stoffkriterien.

4. Nicht übernommen werden radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung.

5. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind von der Übernahme ausgeschlossen: Stoffe, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen hervorrufen können, leicht entzündliche oder explosive Stoffe, Stoffe in heißem oder glühendem Zustand sowie Stoffe, die Erfassungssysteme, Fahrzeuge, Maschinen, Lagerstätten o.ä. angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können.

6. Wir sind berechtigt, von der vereinbarungsgemäßen Beschaffenheit abweichende Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Kunden/Lieferanten die dafür anfallenden Entgelte sowie etwaige Mehrkosten (z.B. Analysekosten) zu berechnen.

C. WARENABGABE

I. Leistungsumfang

1. Den Lieferungen von unlegiertem Stahlschrott, von legiertem Eisen – und Stahlschrott sowie von Gußbruch und Gießereistahlschrott liegen außer den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die entsprechenden „Handelsüblichen Bedingungen“ in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde, wobei im Falle von Widersprüchen die letzteren den Vorrang haben.

2. Die Abholung vom Betriebsgelände ist nur während der Öffnungszeiten möglich. Die Einhaltung sämtlicher Vorschriften für den Transport obliegt bei Abholungen dem Kunden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen.

3. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller Lieferdetails zu laufen. Die Einhaltung fix vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

4. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen und -termine einzuhalten. Bei schuldhafter Nichteinhaltung ist schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Alle weiteren Ansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, sofern dieser nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5. Teillieferungen sind zulässig.

II. Gewährleistung

1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt des Mangels trifft den Verbraucher.

5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

6. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

7. Zur Wieder- oder Weiterverwendung vorgesehene Ware wird stets ohne jegliche Gewährleistung wie gesehen abgegeben.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Wird gelieferte Ware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung gemeinsam mit nicht dem Kunden gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab.

7. Übersteigt die uns aufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 10%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach eigener Wahl verpflichtet.

8. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht der Eigentumsvorbehalt in sämtlichen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde sämtlichen Verpflichtungen aus dem Scheck-/Wechselverfahren nachgekommen ist.

9. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung zunächst in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmacht.

IV. Gefahrübergang

1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

D. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ

1. Wir werden mit der Übernahme der Stoffe deren Besitzer, der Kunde bleibt aber bis zum Einbringen in die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage deren Eigentümer.

2. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen dieser AGB, dann ist er, unabhängig vom Grad des Verschuldens, für alle entstehenden Kosten und Schäden einschließlich Folgeschäden zum Schadensersatz verpflichtet. Ebenso ist er verpflichtet, uns gegenüber Ansprüchen Dritter freizustellen.

3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorgeworfen wird.

6. Wir haften nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass wir aufgrund höherer Gewalt im Sinne von Abschnitt A. I. 6. Dieser AGB unsere Leistung nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann.

7. Für Be- und Entladeschäden wird nicht gehaftet.

E. ENTGELT UND ZAHLUNG

1. Wir berechnen oder vergüten für unsere Leistung das vereinbarte Entgelt. Bei Fehlen einer vertrags- bzw. auftragsbezogenen Entgeltfestsetzung gelten unsere jeweils aktuellen Preise. Alle vereinbarten und so weit nicht anders vermerkt alle ausgewiesenen Preise sind Nettopreise, hinzu kommt die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer. Gegenüber einem Verbraucher sind die Preise Endpreise, die gesetzliche Umsatzsteuer ist hierin enthalten.

2. Soweit nicht anders vereinbart, berechnen oder vergüten wir die übernommenen oder abgegebenen Stoffe nach den an der Abladestelle festgestellten Stückzahlen, Gewichten, Volumen und deren Beschaffenheit.

3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Rechnung entsprechend der in der Rechnung genannten Zahlungsbedingung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

a.) Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

b.) Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Vereinbarung unsere Entgeltforderungen mit Gegenforderungen aufzurechnen.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Eine unwirksame Bestimmung lässt die übrigen unberührt und wird in der Weise ersetzt, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht ist.

3. Falls unser Unternehmen als Ganzes oder zum Teil veräußert wird, gelten Verträge zwischen dem Käufer der Bausch GmbH und dem Kunden fort.

4. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Amtsgericht/Landgericht Sigmaringen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten.

Stand 2017